Anmerkung 3: Kryptotechnik-Anmerkung:
Die Nummern 5A002, 5D002a1, 5D002b und 5D002c1 erfassen keine Güter mit folgenden Eigenschaften:
a) Güter, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Güter sind frei erhältlich und werden im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf;
2. die kryptografische Funktionalität der Güter kann nicht mit einfachen Mitteln durch den Benutzer geändert werden;
3. sie wurden so konzipiert, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installieren kann, und
4. um die Übereinstimmung mit den unter 1. bis 3. beschriebenen Voraussetzungen feststellen zu können, sind detaillierte technische Beschreibungen der Güter vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, vorzulegen;
b) Hardwarekomponenten oder ‚ausführbare Software‘ von unter Buchstabe a dieser Anmerkung beschriebenen Gütern, die für diese bestehenden Güter entwickelt wurden, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. „Informationssicherheit“ ist nicht die Hauptfunktion oder Teil der Menge der Hauptfunktionen der Komponente oder der ‚ausführbaren Software‘,
2. die Komponente oder ‚ausführbare Software‘ verändert keine kryptografischen Funktionen der bestehenden Güter und fügt diesen keine neuen kryptografischen Funktionen hinzu,
3. die Funktionsmerkmale der Komponente oder ‚ausführbaren Software‘ sind feststehend und wurden nicht entsprechend einer Kundenvorgabe entwickelt oder geändert und
4. sofern erforderlich gemäß der Festlegung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, sind detaillierte technische Beschreibungen der Komponente oder der ‚ausführbaren Software‘ sowie der betreffenden Endgüter vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, um die Übereinstimmung mit den oben beschriebenen Voraussetzungen überprüfen zu können.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Kryptotechnik-Anmerkung bedeutet ‚ausführbare Software‘ „Software“ in ausführbarer Form von bestehenden Hardware-Komponenten, die gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung nicht von Nummer 5A002 erfasst werden.
Anmerkung: ‚Ausführbare Software‘ schließt vollständige Binärabbilder (binary images) der auf einem Endprodukt laufenden „Software“ nicht ein.
Anmerkung zur Kryptotechnik-Anmerkung:
1. Um die Voraussetzungen von Anmerkung 3 Buchstabe a zu erfüllen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Das Gut ist von potenziellem Interesse für ein breites Spektrum an Einzelpersonen und Unternehmen und
b) der Preis und die Informationen zur Hauptfunktion des Guts sind vor ihrem Erwerb verfügbar, ohne dass hierfür eine Anfrage an den Verkäufer oder Lieferanten erforderlich ist. Eine einfache Preisauskunft gilt nicht als Anfrage.
2. Zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Anmerkung 3 Buchstabe a können die zuständigen Behörden relevante Faktoren berücksichtigen wie Menge, Preis, erforderliche fachliche Kompetenz, bestehende Vertriebswege, typische Kunden, typische Verwendung oder etwaiges wettbewerbsausschließendes Verhalten des Lieferanten.